Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&HP Weißhaar GmbH für Verbraucher

(B2C) bezogen auf den Verkauf, die Lieferung und die Installation beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 01.01.2020

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der B&HP Weißhaar GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und nicht gegenüber Geschäftskunden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  1. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
  2. Sollten Sie bei uns über den Verkauf, die Lieferung und Installation beweglicher Sachen hinausgehende Werk- oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gelten dafür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen für Verbraucher (B2C) im Bereich der Veranstaltungstechnik.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

  1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von uns angebotene Waren oder Dienstleistungen sowie von uns ausgestellte Ware stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen (Bestellung durch den Kunden), seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches wir annehmen können. Die Annahme bzw. der Kaufvertragsabschluss kommen dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Die Annahme kann von uns insbesondere dann verweigert werden, wenn eine Ware nicht oder nicht mehr vorrätig oder nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Die Übergabe bzw. Lieferung der Ware an den Kunden stellt bzgl. dieser Ware eine stillschweigende Annahme dar.
  1. Unsere Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Etwaige Angaben zum Gegenstand der Ware oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur ungefähre Angaben des Herstellers. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale der Ware oder Leistung. 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG 

  1. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
  2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die angebotenen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
  3. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten alle Preise ab unserem Lager. Kosten, der des Versands und der Verpackung fallen separat an und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde den Versand der Ware verlangt.
  4. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
  5. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Kaufpreis spätestens bei Übergabe der Kaufsache bzw. Lieferung vollständig zu zahlen.
  6. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 4 AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 

  1. Die Aufrechnungsrechte durch den Kunden ist nur mit von uns anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder mit unserer Forderung synallagmatisch verknüpften Ansprüchen möglich. 2. Wir sind erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde seine Gegenleistung erbracht hat.

§ 5 LIEFERZEIT UND VERZUG

  1. Der Kunde kann die Ware zu unseren Geschäftszeiten bei uns im Lager abholen.
  2. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkung des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. 
  1. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Abholung der Ware durch den Kunden geschuldet. Eine Lieferung an den Kunden setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

§ 8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN (ANLIEFERUNG, EINBAU, MONTAGE UND INSTALLATION)

  1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser AGB. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.) sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
  1. Der Kunde hat alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe auf eigene Kosten vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen vorzuhalten und für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen und ausreichende Arbeitstemperaturen und – soweit Arbeiten im Außenbereich stattfinden - einen angemessenen Schutz gegen Nässe sicherzustellen und – soweit erforderlich - rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten. 
  2. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Kunden.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns über vor Ort bestehende Sicherheitsrisiken zu unterrichten und uns vorab über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Telekommunikations- und Wasserleitungen und ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaig vor Ort zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
  2. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Kunden haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Kunde verpflichtet, alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
  3. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte durch den Kunden und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 10 dieser AGB. Durch Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750. 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL 

  1. Bei Vorliegen eines Mangels haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mannes schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen beträgt zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser AGB
  3. Garantien im Rechtssinne, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, erhält der Kunde durch uns nicht.
  4. Bezogen auf den Einbau, die Montage oder die Installation von Waren und Liefergegenständen durch uns gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. 
  1. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

  1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt - unser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&HP Weißhaar GmbH für

Geschäftskunden (B2B) bezogen auf den Verkauf, die Lieferung und die

Installation beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik  

Stand: 01.01.2020

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

  1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
  3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. Käufers haben keine Geltung. Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Geltung, wenn wir ausdrücklich schriftlich oder in Textform deren Geltung zustimmen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Kaufverträge oder Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  5. Sollten Sie uns über den Verkauf, die Lieferung und Installation der Kaufsache hinaus mit weiteren Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, so gelten hierfür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

  1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von uns angebotene Waren oder Dienstleistungen sowie von uns ausgestellte Ware stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens, auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen, seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches wir annehmen können. Die Annahme bzw. der Kaufvertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Die Annahme kann insbesondere dann verweigert werden, wenn eine Ware nicht oder nicht mehr vorrätig oder nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Die Übergabe bzw. Lieferung der Ware stellt bzgl. dieser Ware eine stillschweigende Annahme dar.
  1. Erfolgt eine Bestellung durch den Kunden, stellt die Bestellung ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche ab Zugang durch Ausstellung oder Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe oder Lieferung der Ware annehmen können.
  2. Etwaige Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  3. Etwaige Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen der Ware (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur Circa-Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG (VORKASSE)

  1. Gegenüber Unternehmern geben wir lediglich den Netto-Preis an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die angebotenen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten alle Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der des Versands und der Verpackung fallen separat an und werden gesondert in Rechnung gestellt. 
  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Kaufpreis vor Übergabe der Kaufsache bzw. vor Lieferung und ohne Skontoabzug vollständig zu zahlen (Vorkasse). Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten. 
  1. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten bleiben vorbehalten. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt der höhere Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises in Text- oder Schriftform geltend gemacht werden.

§ 4 AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten und von uns anerkannten Ansprüchen zu.
  2. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. 

§ 5 LIEFERZEIT UND VERZUG

  1. Lieferungen erfolgen ab Lager. Der Kunde kann die Ware zu unseren Geschäftszeiten bei uns im Lager abholen.
  2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als ungefähre Richtwerte, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich in der Auftragsbestätigung als Fixtermin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausdrücklich vor.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz etwaiger uns dadurch entstehender Schäden und Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus gehende sonstige Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzugs sowie bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 
  1. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs in Form einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch begrenzt auf 5 % des Lieferwertes der Kaufsache(n).
  2. In Fällen des Streiks oder höherer Gewalt bei uns, unserem Lieferanten oder Dritten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache(n) innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern oder zur Abholung bereitzustellen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störung bzw. Verzögerung. Das Gleiche gilt für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) und, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sich in Annahmeverzug befindet. 
  1. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  2. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Abholung der Ware durch den Kunden oder eine Lieferung ab Lager geschuldet. Eine Lieferung „frei Haus“ setzt eine entsprechende individuelle schriftliche Vereinbarung in der Auftragsbestätigung sowie die Übernahme der Lieferkosten durch den Kunden voraus.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung der Ware an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, spätestens mit Verlassen des Lagers des Versenders auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort oder direkt vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Beim Versand der Ware steht die Auswahl Versandart und die Auswahl der Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (auch bei Einbau/Installation) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden bestehender Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Kaufvertrag. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall). Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, wenn er die Kaufsache vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Besitz nimmt, diese, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, sorgsam zu behandeln und nicht zu beschädigen. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten und ausreichend, mind. zum Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Zugriffen Dritter ausgesetzt ist oder dies zu befürchten steht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. 
  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umarbeitung der Kaufsache durch den Käufer vor Eigentumsübergang an den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen mitverarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 
  1. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  2. Sofern der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, verpflichten wir uns, die uns zustehenden und die 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN (ANLIEFERUNG, EINBAU, MONTAGE UND INSTALLATION)

  1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser AGB. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.) sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
  2. Der Kunde hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen vorzuhalten und für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen und ausreichende Arbeitstemperaturen und – soweit Arbeiten im Außenbereich stattfinden - einen angemessenen Schutz gegen Nässe sicherzustellen  und – soweit erforderlich - rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten. 
  3. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Kunden. 
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns über vor Ort bestehende Sicherheitsrisiken und geltende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und uns vorab über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Telekommunikations- und Wasserleitungen und ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns etwaig vor Ort zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
  1. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Kunden haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Kunde verpflichtet, alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen. 
  2. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 10 dieser AGB.
  3. Durch Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750. 
  1. Bei bloßen unentgeltlichen Gefälligkeiten (z. B. Hilfe beim Be- / Entladen) wird von uns keine Haftung übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Die Haftung beschränkt sich dann der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer betrieblichen Haftpflichtversicherung.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGEL, WERTERSATZ SOWIE RÜCKGRIFF/ HERSTELLERREGRESS 

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten – insbesondere aus § 377 HGB - ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind insbesondere unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  2. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe bzw. Lieferung der Ware an den Käufer oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Es wird klargestellt, dass dies keine Auswirkung auf Schadensersatzansprüche hat, bei denen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
  3. Der Verkauf gebrauchter Güter erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, die in Text oder Schriftform erfolgen muss, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
  4. Wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und für den wir eintrittspflichtig sind, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern (Vorrang der Nachbesserung/Ersatzlieferung). Es ist uns vom Käufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht uns zu. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von uns, kann der Käufer unter den in § 9 und 10 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Rückgriffsansprüche gegenüber uns bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl (z. B. bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder wird diese endgültig verweigert, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Benutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware ändert oder umarbeitet oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung oder Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  3. Ansprüche des Käufers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung als solche entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache.
  4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
  5. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen bei Weiterveräußerung der Kaufsache allenfalls insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferanten gilt ferner § 9 Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. 
  1. Der Käufer hat im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages für den Wertverlust der Ware einzustehen. Uns steht insbesondere ein Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung der Kaufsache durch den Käufer entstandenen objektiven Wertverlusts zu, den der Käufer zu ersetzen hat.
  2. Garantien im Rechtssinne, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, erhält der Kunde durch uns nicht.
  3. Wird die Kaufsache vom Käufer gutgläubig eingebaut oder verarbeitet, haften wir im Falle eines Gewährleistungsanspruches des Käufers für die Ein- und Ausbaukosten der Ware höchstens in Höhe des Warenwertes, sofern hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers eintritt. Der Verkäufer haftet für die Aus- und Einbaukosten dann nicht, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens kennt oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Gewährleistungsansprüche bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen wie z. B. bezogen auf die Anlieferung, den Einbau, die Montage oder die Installation der Waren und Liefergegenstände werden auf diejenigen Leistungen beschränkt, die unmittelbar mit der geschuldeten Dienstleistung zusammenhängen.
  5. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen wie z. B. bezogen auf die Anlieferung, den Einbau, die Montage oder die Installation der Waren und Liefergegenstände beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
  1. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  2. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Kaufvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Die Haftung auf Schadensersatz bzgl. der Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation der Waren und Liefergegenstände wird ebenfalls mit Ausnahme für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
  7. Wir haften im Rahmen der Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenständen nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung, der Montage oder dem Einbau zusammenhängen oder vom Käufer veranlasst wurden.

§ 11 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT UND SONSTIGES 

  1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt ausschließlich dem Deutschen Recht unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort ist unser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Kunde Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das an unserm Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
  5. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.