Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&HP Weißhaar GmbH

für Verbraucher (B2C) für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik 

Stand: 01.01.2020

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND AUSSCHLIESSLICHKEIT

  1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge, die die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen der B&HP Weißhaar GmbH (nachfolgend als „B&HP Weißhaar“ oder als „Auftragnehmer“ bezeichnet) im Bereich der Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob der Auftraggeber B&HP Weißhaar nur mit Dienstleistungen beauftragt oder, ob der Auftraggeber zudem bei B&HP Weißhaar bewegliche Sachen mietet oder käuflich erwirbt gelten bezogen auf die Werk- und Dienstleistungen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und nicht gegenüber Geschäftskunden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  1. Die Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen B&HP Weißhaar und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
  3. Sofern der Auftraggeber zugleich bewegliche Sachen bei B&HP Weißhaar mietet oder kauft, gelten neben den vorliegenden Geschäftsbedingungen jeweils die für die Vermietung bzw. den Verkauf geltenden Geschäftsbedingungen.

§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE

  1. Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von B&HP Weißhaar, in dem die angebotenen Werk- und/oder Dienstleistungen, der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Der Umfang des Angebots entspricht dem von B&HP Weißhaar auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und zum Zeitpunkt der Angebotserstellung absehbaren Umfang bzw. Aufwand.
  2. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot oder ein von uns unterbreiteter Kostenvoranschlag sind immer freibleibend und unverbindlich. Der Kunde gibt seinen verbindlichen Willen, von uns Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch nehmen zu wollen (Bestellung durch den Kunden) auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots ab. Die Beauftragung (Bestellung) gilt dann von Seiten B&HP Weißhaar als angenommen, wenn sie von B&HP Weißhaar innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder mit der Ausführung der Arbeiten innerhalb von zwei Wochen begonnen wird. 
  3. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
  4. In unseren Angeboten genannte Massen stellen nur annähernd ermittelte Werte dar. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers B&HP Weißhaar weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen, die eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Materialien erforderlich machen, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand und auf Grundlage der in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Stundenlohn- bzw. Zusatzleistungen nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
  5. B&HP Weißhaar behält sich Preisanpassungen sowie Anpassungen des Auftragsumfangs für solche Fälle vor, in denen sich vorher nicht absehbare oder aufgrund von vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig in Text- oder Schriftform mitgeteilten Informationen Erschwernisse für die Erbringung der Leistung ergeben (beispielsweise, wenn die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes erschwert ist.

§ 3 LEISTUNGSUMFANG, VERANTWORTLICHKEITEN, AUFTRAGGEBERPFLICHTEN, VERTRAGSANPASSUNG UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG

  1. Der Umfang der von B&HP Weißhaar geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der (schriftlichen) Auftragsbestätigung. Änderungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen, die Höhe der Vergütung sowie sonstiger Auftragsdetails bedürfen der Text- oder Schriftform. Die von B&HP Weißhaar zu erbringen Leistungen sind in der Regel Dienstleistungen und keine Werkleistungen. 2. Sofern B&HP Weißhaar ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, gibt B&HP Weißhaar keine Garantie im Rechtssinne. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
  2. Sofern bezogen auf einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss maßgebliche Abweichungen, Änderungen oder Anpassungen des Vertragsinhalts auf Kundenwunsch oder aufgrund von Ursachen, die B&HP Weißhaar nicht zu vertreten hat, notwendig werden, gilt Folgendes:
  • B&HP Weißhaar wird den Auftraggeber unverzüglich über notwendige maßgebliche Änderungen und/oder Ergänzungen in Text- oder Schriftform informieren und ihm ein entsprechendes (verbindliches) Nachtragsangebot erstellen, das die notwendigen Änderungen/Anpassungen berücksichtigt.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzunehmen.
  • Soweit der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht annehmen möchte, steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Dieses hat er gegenüber B&HP Weißhaar in Text- oder Schriftform innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben. Andernfalls haftet der Auftraggeber für etwaige Verzögerungen, Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass er das Angebot zu spät annimmt oder zu spät ablehnt.
  • Kündigt der Auftraggeber aufgrund von Vertragsanpassungen, deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt, ist er B&HP Weißhaar gegenüber zur Zahlung eines Ausfallhonorars nach folgender Maßgabe verpflichtet:

o Kündigung bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn:    00 % der Vergütung o Kündigung zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Auftragsbeginn:  50,00 % der

Vergütung o     Kündigung zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Auftragsbeginn:         75 % der

Vergütung o     Kündigung innerhalb von 1 Woche vor Auftragsbeginn:              90 % der Vergütung

  1. B&HP Weißhaar tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik d. h. als Auftragnehmer und nicht als Verantwortlicher gemäß DIN 15750 auf. Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender anderslautender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers, insbesondere nicht die Pflichten als Betreiber einer Veranstaltungsstätte oder als Veranstalter durch B&HP Weißhaar übernommen. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten richten sich stattdessen nach der DIN 15750. B&HP Weißhaar ist – sofern dies nicht vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart wird - auch nicht für das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder für die Erlangung von Genehmigungen durch Behörden verantwortlich. B&HP Weißhaar stellt nur dann einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich gesondert beauftragt hat und dies vertraglich vereinbart worden ist, wobei dies gesondert zu vergüten ist.
  1. Sollten wesentliche Pflichten der für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen (z.B. die Pflichten des Veranstalters oder des Veranstaltungsstättenbetreibers) oder sonstige geltende Vorschriften von Seiten des Auftraggebers oder dessen sonstiger Vertragspartner nicht erfüllt sein oder erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, ist B&HP Weißhaar dazu berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung der Mängel unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel außerordentlich zu kündigen. B&HP Weißhaar wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei.

 

§ 4 EIGENTUM, RECHTE AN UNTERLAGEN UND KNOW HOW SOWIE VERTRAULICHKEIT

  1. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags dem Auftraggeber durch B&HP Weißhaar überlassenen Konzepten, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstigem überlassenen Know How behält sich B&HP Weißhaar sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dieses Know How und diese Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht und nicht zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, B&HP Weißhaar hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung dazu in Schrift- oder Textform erteilt.
  1. Die dem Auftraggeber von B&HP Weißhaar im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How stellen vertrauliche Informationen dar. 
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von B&HP Weißhaar im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How streng vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere Konkurrenten von B&HP Weißhaar nicht zur Kenntnis zu bringen. 

§ 5 ANGEBOTSPREISE UND ZAHLUNG

  1. Alle Preise gelten – soweit nichts Gegenteiliges in Schrift- oder Textform vereinbart wird - exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Diesbezüglich gilt § 8 dieser Geschäftsbedingungen, auf den verwiesen wird.
  2. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
  3. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  4. B&HP Weißhaar ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen (Vorkasse). Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.
  5. B&HP Weißhaar ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen und zwar in Höhe des Wertes der von B&HP Weißhaar geschuldeten und bereits erbrachten Leistungen.
  6. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung der Vergütung gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG UND ABNAHME

  1. In Bezug auf Werkleistungen von B&HP Weißhaar und in Bezug auf die diesbezügliche Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
  2. Für etwaige Mängel in Bezug auf Werkleistungen leistet B&HP Weißhaar nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Auftraggeber kann Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen sind.
  3. Hinsichtlich der Abnahme werkvertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wider Treu und Glauben verweigern.
  4. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn B&HP Weißhaar den Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme aufgefordert hat und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Auftraggeber wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass, wenn B&HP Weißhaar ihn nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme aufgefordert und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, im Falle einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme das Werk als abgenommen gilt.

§ 7 ARBEITSZEITEN UND ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit von 8 Stunden (zzgl. Pausenzeiten) bzw. 48 Stunden pro Woche, die nur ausnahmsweise vorübergehend maximal 10 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche betragen darf.
  2. Sofern über die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit hinaus Mehrstunden anfallen, sind diese vom Auftraggeber für jede angefangene Mehrstunde mit 10/100 der vereinbarten Tagesgage zu vergüten.
  3. Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fallen folgende zusätzliche Vergütungen an: Siehe Angebot und Auftragsbestätigung

 

§ 8 REISEKOSTEN UND UNTERBRINGUNG

  1. B&HP Weißhaar hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten (einschließlich Fern- und Nahverkehr und täglicher Reisen zwischen Hotel und Veranstaltungs-/Ausführungsort) und Unterbringung seines Personals und sonstiger Mitarbeiter vor Ort in einem Hotel mindestens mittleren Standards, welches sich in der Nähe des Ortes (Entfernung maximal 5 Km) der Leistungserbringung befinden muss. Der Auftraggeber ist zur Anmietung der Hotelzimmer sowie zur Tragung der Kosten für Übernachtung und Verpflegung verpflichtet.
  2. Sämtliche Reisekosten des Personals von B&HP Weißhaar sind vom Auftraggeber in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen.
  3. Sollten von Seiten des Auftraggebers keine Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden, ist B&HP Weißhaar berechtigt, das eigene Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards unterzubringen und hierfür entsprechende Zimmer anzumieten. Der Auftraggeber schuldet dann den Ersatz der Kosten, die B&HP Weißhaar tatsächlich entstehen oder von B&HP Weißhaar verauslagt werden.
  4. Reise- und Fahrzeiten des Personals von B&HP Weißhaar sind vom Auftraggeber zum vollen Stunden/Tagessatz zu vergüten.
  5. Der Auftraggeber trägt auch alle sonstigen im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Nebenkosten von B&HP Weißhaar (z.B. Parkgebühren etc.) in der tatsächlich angefallenen Höhe.

§ 9 KÜNDIGUNG

  1. In Bezug auf Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von B&HP Weißhaar hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.
  2. In Bezug auf Dienstleistungen steht dem Auftraggeber über das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kein weiteres Kündigungsrecht zu, insbesondere kein vertraglich gewährtes Kündigungsrecht, soweit sich aus diesen AGB kein solches ergibt.
  3. B&HP Weißhaar ist im Bereich der Kinetikdienstleistungen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn von Seiten des Auftraggebers keine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, um eine sichere Auftragsplanung, Auftragserbringung und/oder sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.
  4. Ungeachtet dessen sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kündigen.

§ 10 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  1. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG VOR ORT

  1. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass B&HP Weißhaar die Funktionen der Veranstaltungstechnik vor Ort überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. B&HP Weißhaar kann sich dafür Dritter (Subunternehmer) bedienen.
  1. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Funktionsüberwachung vor Ort anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
  2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Auftraggeber oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
  3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Auftraggeber diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
  4. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, es sei denn, der von B&HP Weißhaar verursachte und dem Auftraggeber vorwerfbare Zustand der von B&HP Weißhaar bereitgestellten Veranstaltungstechnik ist hierfür verantwortlich. 
  1. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist B&HP Weißhaar weder in der Verantwortung als Betreiber noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
  2. Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung vereinbart, dass B&HP Weißhaar die Funktionen der Veranstaltungstechnik überwacht, hat B&HP Weißhaar insbesondere folgende Rechte:
  3. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht von B&HP Weißhaar zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die eingesetzte Technik und/oder eingesetzte Materialien oder Personen oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ist B&HP Weißhaar berechtigt, die Leistungen einzustellen und die eingesetzte Technik außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
  4. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder abtransportieren.
  5. B&HP Weißhaar kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
  6. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen B&HP Weißhaar, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  7. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 12 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH KINETIK UND BEWEGLICHE AUFBAUTEN

  1. Der Umfang der angebotenen kinetischen Dienstleistungen, Gerätschaften und Materialien entspricht dem von B&HP Weißhaar auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch B&HP Weißhaar absehbaren Umfang. Der tatsächlich erforderliche Umfang kann davon abweichen, insbesondere, wenn die seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen nicht aussagekräftig oder unvollständig oder falsch sind.
  2. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers B&HP Weißhaar weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen oder aus anderen Gründen eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Gerätschaften und Materialien erforderlich sein, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise gemäß üblicher Vergütungssätze nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass B&HP Weißhaar die erforderlichen Gerätschaften, Materialien und Leistungen erbringt und, dass diese nachberechnet werden.
  3. Angebote von B&HP Weißhaar bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Teilnahme von B&HP Weißhaar an Ausschreibungen bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Annahme eines Auftrags bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik seitens B&HP Weißhaar erfolgt generell unter dem Vorbehalt, dass seitens des Auftraggebers eine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
  4. B&HP Weißhaar führt sämtliche Aufträge generell nur auf Grundlage einer präzisen Spezifizierung der Anforderungen und einer daraus abgeleiteten Gefährdungsanalyse durch.
  5. Außer es ist explizit anders im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkt, sind weder eine Gefährdungsanalyse, noch dadurch eventuell notwendige (ggf. extern einzuholende) Gutachten, Abnahmen oder Genehmigungen (z. B. durch Behörden) bzw. dadurch sich ergebende nötige Extraausstattung oder extern einzuholende Leistungen im Angebot enthalten bzw. vom Auftrag umfasst.
  6. Sind oder werden (etwa nach Auswertung der genauen Anforderungen durch B&HP Weißhaar) besondere wie die unter § 12 Ziffer 4. genannten Maßnahmen erforderlich, werden diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten eigenständig beauftragt. Erfolgt die Beauftragung durch B&HP Weißhaar, ist B&HP Weißhaar vom Auftraggeber bevollmächtigt und beauftragt, diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (extern) zu beauftragen, und die Kosten hierfür sind durch den Auftraggeber zu erstatten.
  7. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten kinetischer Antriebe und Gerätschaften stellen einzig die ungefähre maximal fahrbare Geschwindigkeit dar und können durch örtliche und andere Gegebenheiten (z. B. Statik, Dynamikfaktoren, Gefährdungsanalyse etc.) ggf. stark eingeschränkt sein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese Geschwindigkeiten ständig und unter allen Bedingungen tatsächlich erreicht werden. Ein Abweichen der tatsächlichen Geschwindigkeiten von den z. B. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten stellt keinen Mangel dar.
  8. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Tragfähigkeiten stellen einzig die maximale Tragfähigkeit unter den bestmöglichen örtlichen Gegebenheiten und Einsatzzwecken dar. Je nach tatsächlicher Verwendung und den Gegebenheiten vor Ort (z. B. wegen Dynamikbeiwerte, Störfall-Stoßfaktoren etc.) weicht die tatsächliche Tragfähigkeit ggf. stark ab oder muss ggf. stark reduziert werden. Der Auftraggeber hat keine Weisungskompetenz über das von B&HP Weißhaar eingesetzte ausführende Personal vor Ort. Das ausführende Personal vor Ort entscheidet allein, wie, ob und wann die Gerätschaften sicher betrieben werden können. Entscheidet das Personal vor Ort während einer vorgesehenen Bewegung, dass die Anlage angehalten oder anders bewegt bzw. betrieben werden sollte (z. B. langsamer), um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen von erheblichem Wert zu reduzieren oder auszuschließen, steht dies im alleinigen Ermessen des Personals und auch im Interesse des Auftraggebers an einem möglichst störungsfreien und sicheren Betrieb der Anlage. Das Abweichen des tatsächlichen Betriebs vom geplanten Betrieb stellt unter den zuvor genannten Voraussetzungen keinen Mangel dar. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass keine Gefährdung vorgelegen hat und dies für den Operator offensichtlich erkennbar war. Bei der Bewertung der Situation vor Ort durch den Operator ist zu berücksichtigen, dass die in der jeweiligen konkreten Situation getroffenen Entscheidungen des Operators immer unter der Vorgabe getroffen werden, dass Gefahren von Leib und Leben in jedem Fall, mit allen Mitteln sowie unter allen Umständen zu vermeiden sind und Sicherheit für Personen und Sachwerte Vorrang hat.
  9. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Kommunikationsmitschnitt der Kommunikation zwischen Regie und Operator zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine solche Aufzeichnung störungsfrei erfolgt und wird nach Aufzeichnung B&HP Weißhaar kostenfrei eine Kopie der Aufzeichnung zum Zwecke der Archivierung durch B&HP Weißhaar bereitstellen.

§ 13 ABTRETUNGSVERBOT 

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, es sei denn B&HP Weißhaar erteilt eine vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform, wobei diese Zustimmung im Einzelfall nicht unbillig verweigert werden darf. Ausgenommen vom Abtretungsverbot ist die Abtretung von Ansprüchen und Forderungen, wenn die berechtigten Interessen des Auftraggebers an der freien Abtretbarkeit ausnahmsweise die entgegenstehenden Belange von B&HP Weißhaar überwiegen. 

§ 14 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT  

  1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt - unser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz.